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   BGH, 03.02.2011 - I ZB 50/10   

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https://dejure.org/2011,4323
BGH, 03.02.2011 - I ZB 50/10 (https://dejure.org/2011,4323)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2011 - I ZB 50/10 (https://dejure.org/2011,4323)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - I ZB 50/10 (https://dejure.org/2011,4323)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 807 ZPO
    Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses bei versehentlichen Falschangaben zum Drittschuldner

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung eines Schuldners bzgl. in einem Vermögensverzeichnis gemachter Angaben; Glaubhaftmachung versehentlich unzutreffender Angaben zum Drittschuldner einer in einem Vermögensverzeichnis genannten Forderung eines Schuldners

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholte Abgabe einer eidesstattliche Versicherung; Nachbesserung bei unzutreffenden Angaben; Anspruch aus einem Mietverhältnis auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen; äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Vermögensverzeichnis

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Eidesstattliche Versicherung - versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung - Nachbesserung

  • rewis.io

    Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses bei versehentlichen Falschangaben zum Drittschuldner

  • ra.de
  • rewis.io

    Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses bei versehentlichen Falschangaben zum Drittschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 807; ZPO § 903
    Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung eines Schuldners bzgl. in einem Vermögensverzeichnis gemachter Angaben; Glaubhaftmachung versehentlich unzutreffender Angaben zum Drittschuldner einer in einem Vermögensverzeichnis genannten Forderung eines Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsversteigerung - Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 667
  • MDR 2011, 561
  • NZM 2011, 580
  • FamRZ 2011, 640
  • WM 2011, 1377
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03

    Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 50/10
    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13).
  • BGH, 20.11.2008 - I ZB 20/06

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Gläubigers auf Nachbesserung einer

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 50/10
    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13).
  • BGH, 04.10.2007 - I ZB 11/07

    Zulässigkeit der Erinnerung des Gläubigers gegen die Aufnahme eines

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 50/10
    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13).
  • KG, 21.08.1990 - 1 W 967/90
    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 50/10
    Das Verschweigen vorhandenen Vermögens steht danach dem Erwerb neuen Vermögens gleich und hat zur Folge, dass nicht nur das bestehende Verzeichnis um die fehlenden Angaben zu ergänzen, sondern das gesamte Vermögen erneut zu offenbaren ist (OLG Köln, MDR 1975, 498; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 903 Rn. 8 mwN; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 903 Rn. 7; Prütting/Olzen, ZPO, 2. Aufl., § 903 Rn. 16; MünchKommZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rn. 10; vgl. auch KG, MDR 1990, 1124; aA Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rn. 7).
  • OLG Köln, 07.01.1975 - 2 W 135/74
    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZB 50/10
    Das Verschweigen vorhandenen Vermögens steht danach dem Erwerb neuen Vermögens gleich und hat zur Folge, dass nicht nur das bestehende Verzeichnis um die fehlenden Angaben zu ergänzen, sondern das gesamte Vermögen erneut zu offenbaren ist (OLG Köln, MDR 1975, 498; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 903 Rn. 8 mwN; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 903 Rn. 7; Prütting/Olzen, ZPO, 2. Aufl., § 903 Rn. 16; MünchKommZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rn. 10; vgl. auch KG, MDR 1990, 1124; aA Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rn. 7).
  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 74/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Nachbesserung

    Der Gläubiger kann danach die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802d Rn. 13).

    Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 16).

  • BGH, 28.04.2016 - I ZB 92/15

    Vermögensauskunft: Nachbesserungspflicht hinsichtlich eines

    Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF).

    Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.).

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 2/11

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang des Fragerechts des Gläubigers

    a) Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung nur verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 900 Rn. 19; vgl. auch § 185o GVGA).

    Dies setzt voraus, dass aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich ist, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder aber der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 903 Rn. 5; Olzen in Prütting/Gehrlein aaO § 903 Rn. 15; Zöller/Stöber aaO § 903 Rn. 14, 16).

  • AG München, 16.02.2022 - 1507 M 9337/21

    Unbegründete Erinnerung: Voraussetzungen der Nachbesserung des

    Der Gläubiger kann in einem solchen Fall nicht darauf verwiesen werden, vom Schuldner die nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu fordern (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2011 - I ZB 50/10 (LG Leipzig) in NJW-RR 2011, 667).

    2 Z 77/90">MDR 1990, 1124; a.A. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdnr. 7), (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2011 - I ZB 50/10 (LG Leipzig) in NJW-RR 2011, 667).

  • OLG Naumburg, 11.05.2017 - 12 W 87/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Nachbesserung einer abgegebenen Vermögensauskunft

    Dafür sind - worauf sich die Gläubigerin wiederholt berufen hat - nach der Rechtsprechung keine Kosten zu erheben (z. B. BGH MDR 2011, 561 ff. m. w. N.).
  • LG Halle, 02.03.2017 - 1 T 358/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für die Ablehnung eines unbegründeten Antrags

    Hierzu verweist die Gläubigerin insbesondere auf zwei Entscheidungen des BGH (Beschlüsse v. 04.10.2007, - I ZB 11/07 - und vom 03.02.2011 - I ZB 50/10 -) sowie auf mehrere Entscheidungen von verschiedenen Amtsgerichten, die die Auffassung vertreten, dass für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses weder Gebühren noch Auslagen verlangt werden können.
  • LG Wiesbaden, 29.04.2011 - 4 T 197/11

    Der Gläubiger kann Nachbeserung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn der

    Zwar hat der BGH (I ZB 50/10, zitiert nach juris, Rdnr. 12 und 13) entschieden, dass der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung hat.
  • LG Hamburg, 06.03.2014 - 325 T 21/14

    Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses bei

    Ein Gläubiger kann die nachträgliche Ergänzung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn der Schuldner ein erkennbar unvollständiges, ungenaues und widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss v. 3.2.2011 - I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667; Beschluss v. 12.1.2012 - I ZB 2/11, Beschluss v. 12.1.2012, MDR 2012, 606).
  • AG Warendorf, 12.02.2015 - 3 M 155/15
    Gibt der Schuldner an, kein eigenes Einkommen zu haben und von seinem Lebenspartner unterstützt zu werden, so hat der Schuldner den Umfang der Tätigkeiten im Rahmen der Haushaltsführung sowie die Höhe der Unterstützung durch den Lebenspartner mitzuteilen (vergleiche hierzu: RENO praxis 2012, 219-221, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; BGH , Beschluss vom 3.2.2011 - I ZB 50/10; LG Leipzig, JurBüro 2009, 665; AG Leer, JurBüro 2006, 549).
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